Rechtsprechung
LG Hamburg, 15.07.2011 - 317 O 209/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Baumangel liegt nicht vor bei "Vorschreiben" der Herstellung des Verblendmauerwerks des Wohngebäudes mit teilweise nicht frostbeständigen Ziegeln durch einen Auftraggeber; Vorliegen eines Baumangels bei "Vorschreiben" der Herstellung des Verblendmauerwerks des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VOB/B § 13 Nr. 3
Ein Baumangel liegt nicht vor bei "Vorschreiben" der Herstellung des Verblendmauerwerks des Wohngebäudes mit teilweise nicht frostbeständigen Ziegeln durch einen Auftraggeber; Vorliegen eines Baumangels bei "Vorschreiben" der Herstellung des Verblendmauerwerks des ... - rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist ein Baumaterial haftungsbefreiend vorgeschrieben?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Trotz Zusatz "oder gleichwertig": Material haftungsbefreiend vorgegeben! (IBR 2011, 1448)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2011 - 317 O 209/10
"Vorschreiben" setzt wie das in dieser Vorschrift erwähnte "Anordnen" ein eindeutiges, Befolgung erheischendes Verlangen des Auftraggebers voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl mehr lässt (vgl. BGHZ 91, 206 ;… Wirth, in: Ingenstau/Korbion, VOB , 16. Aufl., § 13 Nr. 3 VOB/B Rdnr. 38 ff.). - BGH, 14.03.1996 - VII ZR 34/95
Zum Umfang von Gewährleistung bei Baustoff-Mängeln)
Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2011 - 317 O 209/10
Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Anordnung des Auftraggebers zu einer Freistellung des Auftragnehmers, sondern seine Haftung wird nur in dem Maße eingeschränkt, wie es eine wertende Betrachtung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 14.3.1996, VII ZR 34/95). - OLG Karlsruhe, 12.01.2001 - 14 U 181/97
Zurechnung von Mängeln
Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2011 - 317 O 209/10
Je spezieller die Order ist, umso weiter reicht die Freistellung; sucht er eine Partie selbst aus, hat er dafür so einzustehen, als habe er das Material selbst geliefert, bestimmt er den Stoff nur generell, muss er nur dafür einstehen, dass er generell geeignet ist und haftet nicht für im Einzelfall auftretende Fehler, sogenannte "Ausreißer" (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.1.2001, 14 U 181/97;… Wirth, a.a.O., Rdnr. 43).